Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Verden Südwest
Buyer
NameZweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN)
CountryDE
Published2026-06-15
Deadline—
Value
Estimated—
Awarded—
CPV codes
60112000 Transport servicesDescription
Der ZVBN beabsichtigt als zuständige Behörde i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienbündel Verden Südwest im Landkreis Verden. Zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3) handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden Linien: Linie 702 Achim – Thedinghausen - Emtinghausen - Achim Linie 703 Bassen – Achim Linie 705 Achim – Baden Linie 720 Verden - Thedinghausen / Bruchhausen-Vilsen Linie 721 Ortsverkehr Thedinghausen Linie 733 Achim – Badenermoor Linie 735 Verden - Hoya / Eystrup Linie 739 Bremen – Posthausen Linie 740 Bremen - Achim – Verden Linie 748 Achim-Embsen – Achim Linie 750 Morsum - Thedinghausen – Bremen Linie 765 Verden - Rethem Linie 777 Thedinghausen - Bruchhausen Vilsen Linie 785 Emtinghausen - Thedinghausen – Uesen Linie 786 Thedinghausen – Blender Linie 791 Achim – Uphusen Linie 792 Achim - Baden Linie 793 Ortsverkehr Achim Linie 794 Achim – Badenermoor Linie N72 Thedinghausen – Achim N74 Bremen – Achim Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von dem Linienbündel abgedeckte Bedienungsgebiet. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1 verwiesen.
Similar tenders
Closest by meaning — across languages, via embeddings.