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Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Wesermarsch Süd

TED · 423368-2026pin-tranNo deadline given

Buyer

NameZweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN)

CountryDE

Published2026-06-19

Deadline

Value

Estimated

Awarded

CPV codes

60112000 Transport services

Description

Der ZVBN beabsichtigt als zuständige Behörde i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienbündel Wesermarsch Süd im Landkreis Wesermarsch. Zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3) handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden Linien: Linie 431 Brake - Ovelgönne - Neustadt - Jaderberg - Varel Linie 432 Jaderberg - Schweiburg - Augusthausen - Wapelersiel Linie 440 Oldenburg - Brake - Bremerhaven/Nordenham-Blexen sowie Sonderfahrten „Kramermarkt Oldenburg“ Linie 446 Großenmeer - Oldenbrok - Brake Linie 447 Oldenbrok - Neustadt - Ovelgönne - Brake Linie 448 Hammelwarden - Oldenbrok - Ovelgönne/Brake Linie 450 Delmenhorst - Lemwerder - Berne sowie Sonderfahrten „Drachen über Lemwerder“ Linie 451 Brake - Elsfleth - Berne Linie 452 Huntebrück - Holle/Pfahlhausen - Berne Linie 455 Lemwerder - Krögerdorf - Berne Linie 458 Bardenfleth - Ganspe - Weserdeich - Berne Linie 459 Sandhausen - Altenesch/Bardewisch - Lemwerder Linie 460 Oldenburg - Elsfleth - Oberhammelwarden - Brake sowie Sonderfahrten „Kramermarkt Oldenburg“ Linie 461 Moorhausen/Huntebrück - Eckfleth - Elsfleth Linie 462 Lienen - Elsfleth - Neuenfelde - Lienen Linie 463 Großenmeer - Nordermoor - Elsfleth Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von dem Linienbündel abgedeckte Bedienungsgebiet. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1 verwiesen.

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