Quecksilbersanierung -1
Buyer
CountryDE
Published2026-08-26
Deadline—
Value
Estimated—
Awarded€50,699 · 50,698.96 EUR
WinnerHalter Spreng- und Umwelttechnik GmbH
CPV codes
45111100 Construction workDescription
Im Hauptauftrag werden die Leistungen für die Quecksilbersanierung im Raum AA-01005a und AA-01005b angeboten. Leistungen gemäß Angebot vom 10.06.2026. Während der Aufarbeitung der Parkettböden wurde zuerst im Raum AA-01005b und dann kurz darauf im Raum AA-01005a Quecksilber gefunden. Dieser Fund konnte zum Zeitpunkt der Projekterstellung trotz der zuvor durchgeführten umfangreichen Bauteiluntersuchungen nicht vorhergesehen werden. Da die Meldungen zu dem Quecksilber wie der Fund selbst hintereinander und nicht gleichzeitig erfolgt sind, ist bei der Angebotseinholung, -erstellung und -beauftragung die Information verloren gegangen, dass es sich um zwei Räume handelt. Der erste Hauptauftrag für die Quecksilbersanierung beinhaltet daher nur den Raum AA-01005a, obwohl das Quecksilber schon in beiden Räumen bekannt war. Dieser Fehler ist auf die äußerste Dringlichkeit zurückzuführen unter der alle Beteiligten gehandelt haben, da Gefahr in Verzug bestanden hat. Der erste Hauptauftrag kann nicht mehr storniert werden, da er schon in Rechnung gestellt wurde. Daher muss der zweite Raum AA-01005b nun im Rahmen eines neuen Hauptauftrages beauftragt werden. Der Quecksilberfund stellt einen Fall der Havarie (Gefahr im Verzug) dar, die eine unverzügliche und unmittelbare Reaktion gemäß den geltenden technischen Richtlinien und Arbeitsschutzverordnung erforderlich. Hier greifen die Richtlinien zu den Dringlichkeitsvergaben und insbesondere den Abschnitt 3 (Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb) Absatz 4 (äußerste Dringlichkeit) gemäß § 119 Abs. 5 GWB i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV. Der öffentliche Auftraggeber hat die festgestellte Havarie nicht verursacht. Die Arbeiten waren unvorhersehbar und mussten auf Grund der Dringlichkeit sofort beauftragt und ausgeführt werden. Wenn die Vergabe regulär durchgeführt worden wäre, hätte es zu einer Ausschreibung kommen müssen und der betroffene Bereich sowie umliegende Bereiche gesperrt werden müssen, was zu einem Baustopp auch angrenzender Bereiche geführt hätte. Die Erwägung zu einer regulären Ausschreibung war aus fachlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht zu vertreten und wäre mit erhöhtem zeitlichem Aufwand verbunden. Die Gesamtfertigstellungstermine wären dadurch gefährdet. Aufgrund der enormen Dringlichkeit, da die Baumaßnahme sich auf einem terminlich kritischen Pfad befindet, wurde die Leistung durch das Baumanagement an den AN zur sofortigen Umsetzung angewiesen. Wenn der Gesamtfertigstellungstermin nicht eingehalten werden würde, würde der BIM GmbH folgende Kosten entstehen: ca. 1,0 Mio. €/Jahr Vertragsstrafe sowie ca. 2,9 Mio. €/Jahr Mietausfälle. Die angebotenen Preise sind plausibel und entsprechen dem erforderlichen Aufwand. Das vorliegende Nachtragsangebot wird zur Beauftragung empfohlen. 1. Nachtrag Gegenstand des Angebotes vom 07.07.2026 sind zusätzliche Leistungen die inhaltlich unter dem Punkt Entsorgungsleistungen für Parkett, Dielen und alte Schüttung, die sich wie folgt zusammensetzen: Containergestellung je Stück Container, der Transport des beladenen Containers zur Bodenwaschanlage der GBAV sowie Transport Absetzcontainer zur Aufbereitungsanlage der PCK Raffinerie GmbH Schwedt, die Containermiete für Absetzcontainer. Weiter die Entsorgung von Quecksilber belasteten Bauholz, die Annahmepauschale, die Entsorgung Charge 1 und Bearbeitung der Begleitscheine / Signatur.Die Leistung konnte nicht zur Hauptleistung angeboten werden, da unklar war, welcher Entsorger das Abbruchgut annehmen würde. Ggf. stand eine DKIII/IV Deponierung im Raum. Nach Prüfung kann das Holz aber in der PCK verbrannt werden. Die Kapazitäten dazu werden aber erst im September frei. Bis dahin muss das Abbruchmaterial auf der Baustelle gelagert bleiben. Eine Vertragsänderung ist nach § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB zulässig. Die zusätzlichen Leistungen des genannten Nachtrages sind dringend notwendig, um das eigentliche Vertragsziel zu erreichen. Ein Wechsel des AN für die Ausführungen der zusätzlichen Leistungen wäre u.a. aus Gewährleistungsgründen nicht möglich, da die Arbeiten in die Leistungen des Hauptauftrages eingreifen.
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