ST 26031 Rahmenvertrag für die Beschaffung und Lieferung von medizinischem Verbrauchsmaterial
Buyer
NameRhein-Kreis Neuss - Die Landrätin - Amt für Bevölkerungsschutz
CountryDE
Published2026-08-19
Deadline2026-09-17
Value
Estimated—
Awarded—
CPV codes
33140000 Medical equipment & pharmaceuticalsDescription
Der Rhein-Kreis Neuss ist Träger des Rettungsdienstes im Rhein-Kreis Neuss (§ 6 Abs. 1 RettG NRW) . Wie die großen kreisangehörigen Städte Neuss und Dormagen ist der Rhein-Kreis Neuss darüber hinaus Träger von Rettungswachen (§ 6 Abs. 2 RettG) in den Städten Grevenbroich, Jüchen, Korschenbroich, Meerbusch und der Gemeinde Rommerskirchen. Betreiber (§ 13 Abs. 1 RettG) dieser insgesamt zehn Wachen sind die anerkannten Hilfsorganisationen Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe und Malteser Hilfsdienst. Der Rhein-Kreis Neuss beabsichtigt nun, die Beschaffung des medizinischen Verbrauchsmaterials für alle Wachen zu vereinheitlichen. Dazu wird hiermit ein Rahmenvertrag ausgeschrieben, aus der die Wachen entsprechend ihrem Bedarf Artikel online abrufen können. Die folgenden zwei Hauptkriterien, die in dieser Ausschreibung detailliert beschrieben werden, muss der Bieter erfüllen: • Online-Shop für einen geschlossenen Nutzerkreis (jede Wache) mit einem definierten Warenkorb und statistischen Auswertefunktionen für den Auftraggeber (AG) • Günstigster Durchschnittspreis für die im Warenkorb enthaltenen Artikel. Der AG strebt damit mehrere Synergieeffekte an, die der Bieter mit seiner angebotenen Leistung unterstützen sollte: • Günstigere Konditionen durch Nachfragebündelung aller Wachen • Festlegung auf einen in qualitativer wie in fachlicher Hinsicht einheitlichen Bestand an medizinischem Verbrauchsmaterial • Transparenz des Verbrauchs im Sinne eines wirkungsvollen Qualitätsmanagements • Bereitstellung einer validen Grundlage für die Kalkulation von Einsatzkosten RettG NRW: Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24. November 1992 GV. NW. S. 458, umbenannt in § 30 durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. April 2015
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