Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags der Wissenschaftsstadt Darmstadt an die HEAG mobilo GmbH zur Erbringung von On-Demand-Verkehrsleistungen
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Estimated—
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CPV codes
60112000 Transport services60140000 Transport servicesDescription
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 5 Abs.1 Satz 1. und Abs. 4 ÖPNVG Hessen i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die HEAG Mobilo GmbH (HEAG Mobilo) (Betreiber) direkt zu vergeben. Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 2 Abs. 1 ÖPNVG Hessen. Gegenstand der beabsichtigten Vergabe sind sämtliche gegenwärtige und künftige On-Demand-Verkehrsdienste (ODM), auf dem Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Dies beinhaltet Verkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen. Umfasst sind bedarfsabhängige Verkehrsdienste. Der ÖDA wird ebenfalls vorsehen, dass auch bedarfsabhängige Verkehre Teil der Verkehrserbringung werden können, die auf festen Fahrtrouten und ggf. festen Fahrzeiten beruhen, und mit der On-Demand-Software abgewickelt werden. Durch solche Verkehre können auch bestehende Linienverkehre ersetzt werden. Der genaue Umfang und die Bedingungen der Bedienung werden im ÖDA festgelegt. Es handelt sich bei den gegenständlichen Verkehren um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 - 44 PBefG. Zusätzliche Linien(bedarfs)verkehre gemäß §§ 42 - 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 1.184.400 KM Kilometer pro Jahr. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur. Ferner umfasst sind Vertriebsaufgaben und Kundenbetreuung im RMV Rhein-Main-Verkehrsverbund. Die zum Betriebsbeginn umfassten Verkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Diese Änderungsoptionen werden sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste beziehen. Dadurch können z.B. Bedienzeiten, das Bedienungsgebiet, Bedienungsqualität, Betriebsmittel und sonstige Anforderungen geändert werden. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Bedarfsverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den § 44 PBefG.