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Auswahl eines Netzbetreibers für den Aus- bzw. Aufbau eines Gigabit Netzes gem. Gigabitrichtlinie des Bundes 2.0 (2024)

TED · 344853-2026cn-standardNo deadline given

Buyer

NameMarkt Hirschaid

CountryDE

Published2026-05-20

Deadline

Value

Estimated

Awarded

CPV codes

72400000 IT services: consulting, software, internet32412000 Radio, TV, communication equipment32561000 Radio, TV, communication equipment32562000 Radio, TV, communication equipment32562100 Radio, TV, communication equipment32562200 Radio, TV, communication equipment32562300 Radio, TV, communication equipment64215000 Postal & telecommunications services

Description

Der Markt Hirschaid (im Folgenden Auftraggeber) ist eine Marktgemeinde im Landkreis Bamberg. Der Auftraggeber hat bereits Förderverfahren nach der Bayerischen Gigabitrichtlinie (BayGibitR) durchgeführt. Im jetzigen Vergabeverfahren sucht er einen Partner, der den Ortsteil Kleinbuchfeld im Wirtschaftlichkeitslückenmodell nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 vom 30.04.2024 (Gigabit-RL 2.0) ausbaut. Nach dem Ende der Maßnahme müssen alle Teilnehmer an 52 Adresspunkten mit FTTB/H-Technologie zuverlässig mit Bandbreiten von mindestens 1 Gigabit/s symmetrisch versorgt werden. Die Förderung erfolgt im Rahmen des Lückenschlussprogramms. Der Markt Hirschaid plant überdies eine Förderung nach der Bayerischen Kofinanzierungs-Gigabitrichtlinie 2.0 (KofGibitR 2.0) in Anspruch zu nehmen. Hierzu führt der Markt Hirschaid ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb durch, §§ 12 Abs. 1 KonzVgV, 17 VgV. Ziff. 5.11 der Gigabit-RL 2.0 fordert, Leistungen in einem transparenten, wirtschaftlichen und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren nach den Vorgaben der Gigabit-Rahmenregelung zu vergeben. Die Grundsätze des Europäischen Vergaberechts sind zu beachten. Nationale Vergabebestimmungen sind nach Maßgabe des Haushaltsrechts anzuwenden. Daher wendet der Auftraggeber die Vorschriften der Konzessionsvergabeverordnung i.V.m. der Vergabeverordnung an, auch wenn die Auftragswertschätzung unter dem Schwellenwert zur Anwendung des Kartellvergaberechts für Dienstleistungskonzessionen liegt.

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