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Abschluss von Rahmenvereinbarungen zur Durchführung von chemisch-toxikologischen Untersuchungen und forensischen Begutachtungen von Blut- und Urinproben für die Polizei NRW

TED · 305277-2026can-standardNo deadline given

Buyer

NameLandesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen

CountryDE

Published2026-05-05

Deadline

Value

Estimated

Awarded

CPV codes

85111810 Health & social work services85000000 Health & social work services

Description

Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, im Zuge des vorliegenden Offenen Verfahrens mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern Rahmenvereinbarungen über chemisch-toxikologische Untersuchungen sowie forensische Begutachtungen von Blut- und Urinproben auf Alkohol oder andere, allein oder im Zusammenwirken mit Alkohol auf das Zentralnervensystem wirkende Stoffe (Medikamente, Drogen) in sechs (Gebiets-) Losen zu vergeben. Die Aufteilung der Gebietslose erfolgt wie in den Ziffern 2.1 bis 2.6 des Kapitel B, Leistungsbeschreibung und in der Bekanntmachung dargestellt. Für die Justiz Nordrhein-Westfalen besteht zudem die gleichzeitige Möglichkeit aus jeder Rahmenvereinbarung ebenfalls Leistungen abzurufen. Die Aufteilung der Lose und Zuordnung der Polizeibehörden orientieren sich an der Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen (KHSt-VO). Es wird darauf hingewiesen, dass jeder Bieter lediglich auf maximal zwei der sechs Gebietslose anbieten darf. Die Möglichkeit Bietergemeinschaften zu bilden ist gegeben. Jeder Bieter kann aber insgesamt nur auf zwei Gebietslose anbieten, gleichgültig ob alleine oder im Rahmen einer Bietergemeinschaft. Auch wird darauf hingewiesen, dass die Beschränkung, maximal auf zwei Lose zu bieten, ebenfalls Bieter miteinschließt, welche zum selben Unternehmen bzw. übergeordneten Organisationsstruktur zu zählen sind (z.B. Unternehmensgruppe, Muttergesellschaft, Holding, Dachverband, Franchise-Systeme o.ä.). Entsprechende Angaben zur Unternehmensstruktur sind in Anlage D-02 (Vordruck) zu tätigen. Lose Kooperationen oder Netzwerke (z.B. Einkaufsgemeinschaften, wissenschaftliche Kooperationen) sind von dieser Regel nicht betroffen.

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