Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen gem. Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 über Verkehrsleistungen mit Bussen im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG im Linienbündel 4/Süd 2 im Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm
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Der Landkreis Pfaffenhofen a.d. Ilm beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) die wettbewerbliche Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienbündel "4/Süd 2" mit Bussen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 2 PBefG. Das Linienbündel umfasst Busverkehrsleistungen die im Nahverkehrsplan definierten Taktachsen: • 500 (3) Pfaffenhofen – Hohenwart (- Schrobenhausen) • 560 (4) Pfaffenhofen – Scheyern – Gerolsbach – Alberzell • 565 (Z6) Scheyern – Steinkirchen – Petershausen inklusive der Schulverkehre: • Grund- und Mittelschule Hohenwart • Grundschulen Pfaffenhofen und Niederscheyern (Bedienungsgebiete West und Ost) • Grundschule Gerolsbach • Grund- und Mittelschule Scheyern • Grund- und Mittelschule Schweitenkirchen-Paunzhausen • sowie aus den Gemeinden Hohenwart, Gerolsbach, Scheyern, Schweitenkirchen und Paunzhausen zu den weiterführenden bzw. beruflichen Schulen nach Pfaffenhofen, Wolnzach, Scheyern, Schrobenhausen und Weichs Die Bedienung der Linie 500 zwischen Hohenwart und Schrobenhausen ist abhängig von einer Kofinanzierung des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen. Der Aufgabenträger Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm beabsichtigt eine Vergabe mindestens für den Abschnitt Pfaffenhofen-Hohenwart. Die Laufzeit der öDA wird den Zeitraum 01.08.2027 bis inkl. 31.07.2033 umfassen. Der Landkreis wird sich eine bis zu zweimalige einseitige Verlängerung des jeweiligen öDA um je 12 Kalendermonate vorbehalten. Im öffentlichen Dienstleistungsauftrag sind Regelungen zur Qualitätssicherung vorgesehen, insbesondere zur Fahrzeugqualität, zu Anschlusssicherung, Ersatzbeförderung und Betriebsstörungsmanagement und zu Auftreten, Kompetenz und Qualifikation des eingesetzten Fahr-, Vertriebs- und Kontrollpersonals. Der öffentliche Dienstleistungsvertrag wird auch Maluszahlungen für unzureichende Qualität und/oder Entschädigungen der Fahrgäste umfassen. Die zuständige Behörde beabsichtigt, im Vergabeverfahren eine Aufteilung in Lose vorzunehmen. Die Lose bestehen dabei aus folgenden Teilleistungen: Los 1 Linie 500: Pfaffenhofen – Hohenwart (- Schrobenhausen) Linie 560: Pfaffenhofen – Scheyern – Gerolsbach – Alberzell Linie 565: Scheyern – Steinkirchen – Petershausen Schulverkehre • der GS Gerolsbach • der GMS Scheyern (ohne Schulverkehre aus dem Stadtgebiet Pfaffenhofen a.d.Ilm) • zu den in Kapitel 1.1 genannten weiterführenden Schulen aus den Kommunen Gerolsbach und Scheyern • zu den weiterführenden Schulen in Schrobenhausen aus der Kommune Jetzendorf (nur Teilorte ohne Bedienung durch die Linie 9159/400) • zu den weiterführenden Schulen in Scheyern aus der Kommune Jetzendorf • zu den weiterführenden Schulen in Scheyern aus der Kommune Pfaffenhofen a.d.Ilm Los 2 Schulverkehre • aller Pfaffenhofener Schulen und der GMS Scheyern aus dem Bedienungsgebiet Pfaffenhofen West (Bedienungsgebiet Menzenpriel, Menzenbach, Göbelsbach, Fürholzen, Wolfsberg, Doderhof, Sulzbach, Eutenhofen, Ehrenberg, Haimpertshofen) und Pfaffenhofen Ost (Pfaffelleiten, EcoQuartier, Weihern, Eberstetten, Streitdorf, Thalhof, Altkaslehen, Siebenecken). Das Bedienungsgebiet West umfasst nicht die Orte, die direkt an der PAF 4 zwischen Hohenwart und Pfaffenhofen liegen (Tegernbach, Köhlhof, Brunnhof). • der GMS Schweitenkirchen-Paunzhausen • zu den in Kapitel 1.1 genannten weiterführenden Schulen aus den Kommunen Schweitenkirchen und Paunzhausen Los 3 Schulverkehre • der GMS Hohenwart mit Kooperationsfahrten zur GMS Reichertshofen • zu den in Kapitel 1.1 genannten weiterführenden Schulen aus der Kommune Hohenwart und den Orten entlang der PAF 4 (Tegernbach, Köhlhof, Brunnhof) Die Einleitung des wettbewerblichen Vergabeverfahrens erfolgt im Rahmen einer gesonderten Auftragsbekanntmachung. Die zu vergebenden Lose umfassen die vorgenannten Leistungen jeweils als Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. Ferner ist die Genehmigung zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr einzelne ertragreiche Linien aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG festgelegten Linienbündel herausgelöst würden (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. d PBefG). Die Mindestanforderungen an die zu vergebenden öffentlichen Personenverkehrsdienste (§ 8a Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 2a Satz 2 sowie § 13 Abs. 2a Satz 3 PBefG) sind Gegenstand eines „Ergänzenden Dokuments zur Vorabbekanntmachung Linienbündel Linienbündel 4/Süd 2“, das als Download unter https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/leben/mobilitaet/ausschreibungen-und-vergaben/ zur Verfügung steht. Dieses Dokument beschreibt die mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt, Barrierefreiheit und sonstige Standards im Sinne von § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Ergänzend sind die Anforderungen aus dem Nahverkehrsplan des Landkreises Pfaffenhofen a.d. Ilm und den bestehenden Teilfortschreibungen einzuhalten. Der Nahverkehrsplan und die Teilfortschreibungen können unter "https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/leben/mobilitaet/ausschreibungen-und-vergaben/" eingesehen werden. Beim Betrieb der von den zu vergebenden öDA umfassten Verkehrsleistungen ist grundsätzlich der Beförderungstarif des Zweckverbands Verkehrsverbund Großraum Ingolstadt (VGI-Tarif) anzuwenden. Der Landkreis Pfaffenhofen a.d. Ilm kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach.Verfahrensart: Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)