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Technisches Gebäudemanagement für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) in Berlin (VOEK 024-24)

TED · 416822-2026can-standardawardedNo deadline given

Buyer

NameBundesanstalt für Immobilienaufgaben

CountryDE

Published2026-06-17

Deadline

Value

Estimated

Awarded€11,243,676 · 11,243,676 EUR

WinnerSPIE Efficient Facilities GmbH

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CPV codes

71631300 Architecture, engineering & inspection50800000 Repair & maintenance services50711000 Repair & maintenance services50712000 Repair & maintenance services50532000 Repair & maintenance services

Description

Die Leistungen umfassen sämtliche Maßnahmen für den sicheren, funktionstüchtigen, wirtschaftlichen, umweltschonenden Betrieb der Gebäude und technischen Anlagen der Liegenschaften, und die Sicherstellung der Betreiberpflichten durch den AN. Alle Leistungen des AN sind grundsätzlich bedarfsabhängig zu jeder Zeit, 24 Stunden am Tag und 365/366 Tage im Jahr zu erbringen. Die uneingeschränkte Nutzung der Gebäude und technischen Anlagen mit möglichst geringfügigen Störungen und Unterbrechungen des Dienstbetriebes ist zu gewährleisten. -- Der AN ist u.a. für die zyklische, termingerechte Wartung und Inspektion für Anlagen der Kostengruppen nach DIN 276: 300, 330, 340, 360, 380, 410, 420, 430, 440, 450, 460, 470, 480, 490, 530 und 550 verantwortlich. Er betreibt und hält alle vertragsgegenständlichen Anlagen/Systeme nach wirtschaftlichen, betrieblichen und ökologischen Erfordernissen sowie unter Beachtung der Besonderheiten der Liegenschaft und deren Nutzung instand. -- Weitere Leistungen sind: -Sachkunde- und Sachverständigenprüfungen -Prüfungen ortsfester Anlagen/Betriebsmittel -Stellen der verantwortlichen Elektrofachkraft und Anlagenverantwortlichen -Störungsmanagement -Optimierung -Dokumentieren, Berichten -Entsorgung -ggf. Gewährleistungsüberwachung -Energie-, Stillstandsmanagement/-wartung -Kommunikationsmanagement -Nutzung von EDV und eines CAFM-Systems. sowie Leistungen nach allgemeinen Vorschriften und Normen und anerkannten Regeln der Technik wie: -DGUV V4 ortsfeste elektrische Anlagen -VDI 2035 Vermeidung Schäden in Warmwasser-Heizungsanlagen -VDI 2052 RLT für Küchen -VDI 6022 Hygieneinspektion lüftungstechnische Anlagen -VDI 6023 Trinkwasser-/Legionellen-Prüfung inkl. Chlorid-/Chlorat-Messung -Trinkwasserverordnung 2023 -TRBS 1201 Prüfungen Arbeitsmittel/überwachungsbedürftiger Anlagen -TRBS 2181 Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln -TRBS 3121 Betrieb von Aufzugsanlagen -Betriebssicherheitsverordnung -42. Bundesimmisionsschutzverordnung -technische Prüfverordnung des Bundeslandes Erfordernisse des Bundes-Klimaschutzgesetzes und Herstellervorgaben sind zu berücksichtigen. -- Der Auftragnehmer setzt für die Leistungserbringung ein: -einen Objektleiter, drei Stellvertreter - je einen pro Standort und einen weiteren Vertreter -vier Haustechniker, jeweils zwei der Fachrichtung Elektrotechnik oder vergleichbar bzw. der Gewerke Versorgungstechnik (Sanitär-/ Heizungs-/ Lüftungs- / Klimatechnik) oder vergleichbar, sowie zwei Vertreter je Fachrichtung bzw. Gewerk. -- Der AN betreibt 24 Stunden täglich, an 365/366 Tagen/Jahr, einen Bereitschaftsdienst, bei dem Störmeldungen der AG und automatisierte Meldungen auflaufen. Er richtet eine zum Zeitpunkt bei Übernahme der Liegenschaften verfügbare und funktionsfähige Zentrale ein. Der Bereitschaftsdienst ist personell und sachgegenständlich so auszustatten, dass alle erforderlichen Maßnahmen bei gemeldeten Störungen/ Anforderungen eingeleitet/veranlasst werden können und die Reaktionszeiten eingehalten werden. Während des Bereitschaftsdienstes sind geforderte Schaltvorgänge vorzunehmen. Der Störungsdienst ist aus dem vor Ort eingesetzten Liegenschaftspersonal zusammenzustellen. -- Gesetzliche Anforderungen an Reaktionszeiten sind für den AN grundsätzlich bindend. Zwingend ist eine Reaktionszeit von 30 Minuten für Aufzugsanlagen, für Energieversorgungs-, NEA, USV-, Kommunikationsanlagen etc. und für Hilfsanlagen (Heizung, Kühlung, Lüftung, GLT, etc.) eine Reaktionszeit von max. 1 Stunde. Bei Innerhalb vereinbarter Anwesenheit des AN auftretenden Störungen, deren Beseitigung unter "Kleinreparatur" fällt, sind Störungsbeseitigungen unverzüglich zu beginnen. Bei außerhalb vereinbarter Anwesenheit auftretender Störungen sowie solchen, deren Beseitigung nicht unter "Kleinreparatur" fällt, hat der AN unverzüglich, spätestens 60 Minuten nach Eingang der Störmeldung beim AN mit der Störungsbeseitigung zu beginnen. Mehr Angaben s. Ziffer 5.1.

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