Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr im Gebiet des Landkreises Aschaffenburg und der kreisfreien Stadt Aschaffenburg gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370) an einen internen Betreiber
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| Firm | Wins | Awarded | Last win |
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| Bayerisches Rotes Kreuz | 1 | €344 | 2026-07-13 |
| Marina Väth | Bayerisches Rotes Kreuz | Fahrservice Fersch | 1 | €117 | 2026-07-14 |
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60112000 Transport servicesDescription
Der Landkreis Aschaffenburg ist gemäß Art. 8 Abs. 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) Aufgabenträger für den ÖPNV und damit gemäß Art. 8 Abs. 3 BayÖPNVG zuständige Behörde für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen i. S. v. Art. 2 lit. b und VO 1370. Er ist zudem von der Stadt Aschaffenburg, die ihrerseits gemäß Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG Aufgabenträgerin für den ÖPNV und damit gemäß Art. 8 Abs. 3 BayÖPNVG zuständige Behörde für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen i. S. v. Art. 2 lit. b und c VO 1370 in ihrem Gebiet ist, mandatiert, für die aus dem Landkreis in die Stadt ein- bzw. ausbrechenden öffentlichen Personenverkehrsdienste gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im o.a. Sinne aufzuerlegen. Der Landkreis beabsichtigt eine Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für die Erbringung von öffentlichen Personennahverkehrsleistungen nach § 8a Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 1370 an einen internen Betreiber als Gesamtleistung zu vergeben. Die zu vergebende Leistung umfasst die Linienbündel Citybus Hösbach, Main-Kahl-Kinzig und Citybus Alzenau samt dem ehemaligen Bündel Maintal-Nord, welches im Bündel Citybus Alzenau aufgeht, im Gebiet des Landkreises und der Stadt Aschaffenburg. Für die einzuhaltenden Standards wird auf den Nahverkehrsplan für die Region Bayerischer Untermain (Stadt Aschaffenburg, Landkreis Aschaffenburg, Landkreis Miltenberg) verwiesen (https://www.amina-verbund.de/wp-content/uploads/2025/08/Nahverkehrsplan-Bayerischer-Untermain-2025.pdf). Der Landkreis Aschaffenburg als zuständige Behörde kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370 sowie nach § 8a Abs. 2 PBefG nach. Die von dem beabsichtigten öDA erfassten Verkehrsleistungen umfassen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Diese Anforderungen dienen der Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nach § 8 Abs. 3 PBefG. Sie ergeben sich aus einem ergänzenden Dokument (Ergänzungsdokument) nach § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG, das wesentliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a Satz 3 bis 5 PBefG enthält. Das Ergänzungsdokument wird auf der Internetseite https://www.landkreis-aschaffenburg.de/Service-und- Verwaltung/Verwaltung/Ausschreibungen-und-Vergaben/ zur Verfügung gestellt. Die Verkehrsleistung beläuft sich auf ca. 1.568.500 Fahrplan-km im Linienverkehr insgesamt. Die konkreten Fahrpläne sind in dem Ergänzungsdokument verlinkt. Die Vergabe der beschriebenen Verkehrsleistung ist als Gesamtleistung nach § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG zu versagen. Der Landkreis behält sich vor, den öDA während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages an veränderte Verkehrsbedürfnisse (insb. Schülerbeförderungsbedürfnisse), den Nahverkehrsplan sowie gesetzliche und finanzielle Rahmenbedingungen anzupassen. Die Änderungen können sich u. a. auf den Verlauf der Linie, das Fahrplan- und Tarifangebot sowie Qualitätsanforderungen erstrecken. Der Landkreis Aschaffenburg behält sich vor, zusätzliche Angebote mit alternativen/flexiblen Bedienformen zu planen, die den Leistungsumfang erweitern. Änderungen vor Vergabe werden durch eine Berichtigung nach Art. 7 Abs. 2 UAbs. 2 VO 1370veröffentlicht. Die Einräumung eines ausschließlichen Rechts im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 lit. f) VO 1370nach Maßgabe von § 8a Abs. 8 PBefG ist vorgesehen. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständlichen Leistungen auf den in den Fahrplänen genannten Linien vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Der zeitliche Umfang ist beschränkt auf den Zeitraum der Leistungserbringung zzgl. einer Stunde vor und nach den Betriebszeiten. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG. Die Laufzeit der Vergabe wird bis zum 31.12.2029 beschränkt. Sie beginnt am 01.12.2027.