Zentrales elektronisches Akten- und Dokumentenmanagementsystem für die BAföG-Ämter (kurz: E-Akte)
Buyer
CountryDE
Published2026-10-28
Deadline—
Value
Estimated—
Awarded—
CPV codes
72252000 IT services: consulting, software, internetDescription
Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (MWK), möchte ein elektronisches Akten- und Dokumentenmanagementsystem (nachfolgend: E-Akte) für die Bearbeitung von Förderverfahren nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) im Fachverfahren Bafög21 beschaffen und einführen. Zu diesem Zweck schreibt der Auftraggeber eine Rahmenvereinbarung aus, auf deren Grundlage die abrufberechtigten Parteien des Bafög21-Verbunds - das Land Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern - den Auftragnehmer mit der Anbindung und dem Betrieb der E-Akte an das Fachverfahren Bafög21 in den BAföG-Ämtern bei den Studierendenwerken bzw. Hochschulen beauftragen können. Hierdurch können die abrufberechtigten Parteien die Dienstleistung ohne zusätzliches förmliches Vergabeverfahren abrufen. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass der Freistaat Sachsen Mitglied des Bafög21-Verbunds ist, aber keine abrufberechtigte Partei der Ausschreibung. Bafög21 bleibt auch nach Anbindung der E-Akte das führende Fachverfahren für die BAföG-Sachbearbeitung. Die E-Akte ergänzt die fachliche Bearbeitung im Fachverfahren Bafög21 durch eine einheitliche, medienbrucharme und nachvollziehbare Aktenführung. Die beteiligten Länder tragen die Kosten der jeweils von ihnen abgerufenen Leistungen des Auftragnehmers selbst. Die beteiligten Länder verfügen über folgende Anzahl an BAföG-Ämtern bei den Studierendenwerken bzw. Hochschulen: - Baden-Württemberg: 8 Studierendenwerke; - Rheinland-Pfalz: 11 Hochschulen; - Mecklenburg-Vorpommern: 2 Studierendenwerke. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass die Finanzierung der Anbindung der BAföG-Ämter bei den Studierendenwerken bzw. Hochschulen in Mecklenburg-Vorpommern nicht gesichert ist. Die Rahmenvereinbarung sieht keine Mindestabnahmemenge vor. Der Auftraggeber schätzt die Menge der anzubindenden BAföG-Ämter auf 21. Die Höchstmenge der anzubindenden BAföG-Ämter beträgt 21. Mit Erreichen der Höchstmenge verliert die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung.
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