Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftomnibussen im Linienbündel „Burladingen“
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CPV codes
60112000 Transport servicesDescription
Der Zollernalbkreis beabsichtigt die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) für die Buslinienverkehre im Linienbündel "Burladingen" mit den Linien 369, 380, 385 und 368 mit Betriebsaufnahme zum 01.08.2028 und einer Laufzeit bis zum 31.07.2038. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 44 PBefG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der Auftragnehmer muss mindestens einen überwiegenden Anteil der Betriebsleistungen selbst erbringen (vgl. Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007). Die Vorgaben des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes werden vom Landkreis im Rahmen der späteren Auftragsbekanntmachung und des dann wettbewerblich zu vergebenden ÖDA als Mindestanforderungen berücksichtigt. Der Landkreis behält sich jedoch vor, über diese gesetzlichen Mindestvorgaben hinausgehende Anforderungen festzulegen und insoweit den Einsatz von mehr emissionsfreie Fahrzeugen als erforderlich vorzugeben. Der ÖDA wird zudem Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1 verwiesen.
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