Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Linien- und Linienbedarfsverkehr mit Kraftomnibussen und Kraftfahrzeugen im Verkehrsnetz West-Mitte-Feinerschließung
Value
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CPV codes
60112000 Transport services60140000 Transport servicesDescription
Der Kreis Offenbach ist Aufgabenträger des ÖPNV § 8a Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetztes (PBefG). Die Kreisverkehrsgesellschaft Offenbach mbH (kvgOF) ist vom Kreis beliehen nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 HessÖPNVG und damit zuständige Behörde für die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Zuständigkeitsbereich des Kreises (im Folgenden: „zuständige Behörde“). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 2 Abs. 1 HessÖPNVG. Der zu vergebende ÖDA umfasst die ergänzende Verkehrsleistung, die die Funktion der Feinerschließung zum übergeordneten Hauptliniennetz übernimmt. Dies umfasst Verkehrsleistungen in Form von Erschließungslinien und Verstärkerlinien in den Kommunen Neu-Isenburg, Dreieich, Langen, Egelsbach, Heusenstamm, Dietzenbach und Rödermark im Kreis Offenbach (Verkehrsnetz West/Mitte), wie im aktuellen Nahverkehrsplan (NVP; https://www.kvgof.de/fileadmin/pdf-downloads/berichte/nvp/20221221_kvgOF_NVP_2022_Anlagenband.pdf?_=1690536871) beschrieben. Der On-Demand-Verkehr wird grundsätzlich in den Kommunen des zuvor genannten Verkehrnetzes West/Mitte erbracht und kann zum Beispiel aus verkehrlichen Gründen auf Gebiete weiterer Kommunen im Kreis Offenbach erweitert werden. Der ÖDA beinhaltet Verkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen, insbesondere Bussen und PKW. Umfasst sind fahrplanmäßige sowie bedarfsabhängige Verkehrsdienste und Linienbedarfsverkehre. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG. Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG oder (ggf. erstmals) gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 649.000 Nutzwagenkilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG und ca. 142.200 Betriebsstunden im Linienbedarfsverkehr. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur. Ferner umfasst sind Vertriebsaufgaben und Kundenbetreuung im Rhein-Main-Verkehrsverbund(RMV). Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und weitere Einzelheiten zum Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife sowie das Bediengebiet des On-Demand-Verkehrs. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards und eine Änderung, insbesondere die Ausweitung, des Bediengebiets des On-Demand-Verkehrs auf Teile oder ganze Gebiete weiterer Kommunen im Kreis Offenbach. Von den Änderungen des Bediengebietes können alle Kommunen im Kreis Offenbach betroffen sein. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre und Bediengebiete aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne.